Brandschutzhelfer: Die Engel im Brandfall

Verantwortlichkeiten und Aufgaben von Brandschutzhelfern

Welche Verantwortlichkeiten und Aufgaben müssen Brandschutzhelfer übernehmen? Welche Art von Schulung benötigen sie und welche rechtlichen Konsequenzen müssen sie im Falle eines Unfalls befürchten?
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte aufgeführt.

 

 

Gut organisierte präventive Brandschutzmaßnahmen erfordern nicht nur einen Brandschutzbeauftragten, sondern auch Brandschutzhelfer. Die Hauptaufgaben eines Brandschutzhelfers umfassen:

  • Die Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen
  • Rettung von Personen im Notfall
  • Feuerbekämpfung
  • Entlüftung von Rauch im Brandfall
  • Durchführung von Alarmübungen und Einweisung der Feuerwehr

Es ist wichtig, dass Brandschutzhelfer eine spezielle Schulung durchlaufen, um in der Lage zu sein, diese Aufgaben effektiv zu erfüllen. Im Falle eines Unfalls haften Brandschutzhelfer für ihre Handlungen und Versäumnisse, und können rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein.

Die Brandschutzhelfer-Ausbildung von ADAC gelbhilft

Die DGUV-Information 205-023 definiert die Themengebiete, die im Rahmen der Ausbildung von Brandschutzhelfern behandelt werden müssen. 

  1. Grundlagen des Brandschutzes
  2. Brandschutzorganisation im Betrieb
  3. Funktion und Wirksamkeit von Feuerlöscheinrichtungen
  4. Gefahren durch Brände
  5. Verhaltensweisen im Brandfall
  6. Praktische Anwendung

Die theoretische Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 90 Minuten.

 

Bei der praktischen Schulung trainieren wir folgende Inhalte:

  1. Handhabung und Funktion von Feuerlöscheinrichtungen, inklusive Auslösemechanismen
  2. Strategien zur Brandbekämpfung und Einschätzung der Situation 
  3. Praktische Übungen mit realitätsnahen Simulationsgeräten und Aufbausätzen
  4. Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit von Feuerlöscheinrichtungen
  5. Besonderheiten, die betriebsspezifisch sind
  6. Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich

Die praktische Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 90 Minuten.

Brandschutzhelfer: Kenntnis der betrieblichen Umgebung

Neben der fachkundigen Unterweisung ist es unerlässlich, dass jeder Brandschutzhelfer auch mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wird. Hierfür ist es notwendig, nach Abschluss der Ausbildung eine spezielle Einweisung in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Betriebs durchzuführen.

Die Kenntnis der betrieblichen Brandschutzeinrichtungen ist für jeden Brandschutzhelfer von großer Bedeutung, um im Ernstfall schnell und effektiv handeln zu können. Es ist wichtig, dass die Brandschutzhelfer über sämtliche Alarmierungsmöglichkeiten im Brandfall informiert werden und auch die Position von Feuerlöschern und Wandhydranten im Betrieb kennen.
Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung ermöglicht wird und dass bei der Planung betriebliche Belange berücksichtigt werden.

Im Falle einer Gefährdung, wie beispielsweise einem Brand, liegt die Verantwortung für die schnelle und sichere Evakuierung des Gebäudes beim Arbeitgeber. Die Brandschutzhelfer/Evakuierungshelfer sind nicht primär dafür verantwortlich, Brände zu löschen. Sie sollten nur bei Entstehungsbränden tätig werden, wenn keine Eigengefährdung besteht. Im Verdachtsfall sollte immer die Feuerwehr alarmiert werden.

Die Einweisung sollte dabei auf die verschiedenen Einsatzbereiche der Brandschutzhelfer abgestimmt sein, wie beispielsweise Büros, Lager, Produktion oder Küche. Dabei müssen alle relevanten brandschutztechnischen Einrichtungen, wie Feuerlöscher und Wandhydranten, vorgestellt werden, damit im Notfall schnell und gezielt gehandelt werden kann.
Der Brandschutzhelfer sollte auch wissen, wo die Betätigungs- oder Steuerelemente für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen installiert sind. Flucht- und Rettungswege sollten regelmäßig von den Brandschutzhelfern überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie jederzeit frei von Hindernissen sind.

Neben den Brandschutzeinrichtungen sollten auch die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen besprochen werden. Ziel ist es hierbei, dass der Brandschutzhelfer die internen Informationen über die Arbeitsstätte oder Betriebsstätte erhält, die für seine Tätigkeit notwendig sind. Dazu gehört zum Beispiel die Kenntnis von Flucht- und Rettungswegen sowie der Standort von Alarmeinrichtungen.

 

Evakuierungshelfer: Eine wichtige Unterstützung im Ernstfall

Neben den Brandschutzhelfern können auch Evakuierungshelfer ernannt werden. Ein Brandschutzhelfer kann auch als Evakuierungshelfer fungieren, insbesondere wenn sich Personen im Gebäude befinden, die körperlich oder geistig beeinträchtigt sind. Es ist wichtig, dass die Brandschutz-/Evakuierungshelfer geschult werden, um im Falle einer Evakuierung oder Menschenrettung effektiv handeln zu können.

Laut einer Stellungnahme der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) im April 2017 ist es in der Regel nicht sinnvoll, zusätzliche Evakuierungshelfer in Unternehmen auszubilden und zu bestellen, da der Evakuierungsplan für alle Personen im Betrieb bekannt sein sollte. In größeren Gebäuden oder Gebäuden mit Besuchern, die sich nicht ortskundig sind, kann es jedoch erforderlich sein, bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Evakuierungsfall zu benennen, um beispielsweise hilfsbedürftige Beschäftigte zu unterstützen, Besucher zu begleiten oder bestimmte Bereiche zu kontrollieren. Diese Mitarbeiter werden im betrieblichen Alltag oft als Evakuierungshelfer oder Räumungshelfer bezeichnet. Die Zuweisung dieser Aufgaben erfolgt in der Regel im Rahmen einer Unterweisung durch den Unternehmer, für die keine spezielle Ausbildung erforderlich ist.

 

Rechtliches: Haftung und Grundlagen des Brandschutzhelfers

Gemäß § 22 Absatz 2 der DGUV-Vorschrift 1 und Punkt 6.2 der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" ist der Arbeitgeber/Unternehmer verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern durch Schulung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Dabei müssen auch Schichtbetrieb und die Abwesenheit einzelner Beschäftigter aufgrund von Fortbildung, Ferien, Krankheit oder Personalwechsel berücksichtigt werden.

Der Brandschutzhelfer muss in Notsituationen in der Lage sein, seine erlernten Verhaltensmuster anzuwenden, wobei nur von ihm erwartet werden kann, was seiner Persönlichkeit zuzumuten ist. Die Grenze für seine Tätigkeit liegt immer dort, wo eine signifikante Bedrohung für ihn selbst beginnt.

Unabhängig davon kann eine strafrechtliche Haftung nur in Fällen vorsätzlicher Unterlassung der Hilfeleistung vorliegen. Vorsatz besteht, wenn der Brandschutzhelfer eine akute Bedrohung erkennt und weiß, dass er handeln muss, sich aber dennoch entscheidet, nichts zu unternehmen. Fahrlässigkeit allein, selbst grobe Fahrlässigkeit des Brandschutzhelfers, rechtfertigt jedoch keine Strafbarkeit.

In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen ist die Institution des Brandschutzhelfers im deutschen Arbeitsschutzrecht an verschiedenen Stellen verankert. Gemäß § 10 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss der Arbeitgeber/Unternehmer Mitarbeiter benennen, die im Betrieb Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Diese Beschäftigten sind als Brandschutzhelfer bekannt. Die Anzahl, Ausstattung und Ausbildung der Brandschutzhelfer müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten und zu den bestehenden betrieblichen Risiken stehen.